Bitte denken Sie daran, dass die finanzielle Förderung einer staatlicherseits anerkannten gemeinnützigen und mildtätigen Stiftung, wie es die RESI Stiftung ist, rechtlichen Grenzen unterliegt.
- Die RESI Stiftung übernimmt eine Förderung nur, wenn die zu fördernde Maßnahme unmittelbar im Rahmen ihres Stiftungszwecks – also der Förderung der Resilienz bzw. resistenter Personen – unmittelbar dient. Bitte erkundigen Sie sich auf unserer Seite oder in der Fachliteratur über den Begriff der Resilienz.
- Die Beantragung finanzieller Mittel zur Bildung von finanziellen Rücklagen des Antragstellers, zum Ausgleich ungewisser, lediglich in Aussicht gestellter Inanspruchnahmen ist uns grundsätzlich nicht möglich.
- Fahrtkosten nicht zu fördernder Personen, also etwa von Hilfspersonal und Delegierten zu dem Ort, an dem die Förderung stattfindet, kann die RESI Stiftung in der Regel nicht ersetzen.
- Ersatzfähig sind generell nur fachspezifische Maßnahmen, die Spezialkenntnisse erfordern, nicht aber solche allgemeiner Art, die ohne Spezialkenntnisse zu leisten sind und/oder die in den allgemeinen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des Antragstellers fallen.
- Zur Prüfung ihres Antrages/ Aufforderung benötigen wir eine qualifizierte Kosten- bzw. Aufwandsangabe. Erforderlich sind hierbei beispielsweise Angaben, welche die einzelnen zu fördernden Maßnahmen, deren jeweiligen finanziellen Aufwand bezeichnen und darstellen, wie die finanzielle Förderung dem/den Begünstigten im Einzelnen zu gute kommen sollen. Nach Möglichkeit sollten Sie den von Ihnen geltend gemachten finanziellen Förderbedarf für den einzelnen Begünstigten angeben.
- Die Förderung des Einsatzes von Fachkräften erfordert eine konkrete Angabe des tatsächlich zu leistenden Zeitaufwandes, sowie deren hierfür vorgesehene Einzelvergütung je Stunde.
- Unsere Begutachtung ihres Antrags erleichtert Ihre Angabe, ob Sie die Maßnahme nur durchführenkönnen, wenn die RESI Stiftung sie vollumfänglich fördert, oder ob Ihr Antrag auch für den Fall seiner Teilentsprechung (Teilförderung) aufrechterhalten wollen.
- Sachkosten können nur kann die RESI Stiftung nur übernehmen, sofern diese in einem unmittelbaren Zusammenhang und inhaltlichen Bezug zu der dem Stiftungszweck entsprechenden Fördermaßnahmen steht.
- Mit der Entgegennahme der Förderung geht der begünstigte die Verpflichtung ein, der Stiftung einen entsprechenden Nachweis der Durchführung der seitens der RESI Stiftung geförderten Maßnahme unmittelbar nach Abschluss der Fördermaßnahmen in Schriftform anzuzeigen