Vorwort
Jeder Mensch bewältigt auf unterschiedliche Weise sein Schicksal. Ereignisse wie Armut, Krankheit, Tod oder Scheidung der Eltern, Vernachlässigung, Misshandlungen etc. belasten einige Menschen für einen gewissen Zeitraum sehr stark. Diese Gruppe von Menschen findet aber nach Ablauf der Zeit in die gewohnten Lebensumstände von selbst oder mit fachlicher Hilfe zurück. Bei anderen Menschen prägt sich die belastende Situation der Art ein, dass sie dauerhaft für ihr Leben traumatisiert sind und unter anderem an Depressionen und anderen psychosomatischen Erkrankungen leiden. Eine dritte Gruppe von Menschen ist erst in den letzten 20 Jahren in das öffentliche Bewusstsein gerückt. Diesen Menschen gelingt es, sich trotz gravierender traumatischer Schicksalsschläge positiv zu entwickeln. Diesen Umstand bezeichnet man als Resilienz.
Die Stiftung leitet von diesem Fachbegriff ihren Namen – RESI-Stiftung – ab. Denn sie will nicht nur eine Hilfestellung für alle Personengruppen bei der Bewältigung persönlich schwieriger Situationen bieten, sondern insbesondere Bedingungen schaffen, unter denen eine positive persönliche Entwicklung, auch nach traumatischen Erlebnissen, möglich wird (Resilienz). In diesem Sinne ist die Stiftung besonders bemüht, speziell Kindern und Jugendlichen insbesondere folgende Resilienz-Faktoren einzuräumen:
- die Gewährung und Erweiterung sozialer Kontakte zur Stabilisierung emotionaler Beziehungen zu Vertrauenspersonen, insbesondere jener einer funktionierenden Familiengemeinschaft,
- die Ermöglichung der Einschätzung bzw. Beurteilung der persönlichen Krise als umkehrbar und durch den Betroffenen selbst zu bewältigen,
- das Verlassen der Opferrolle, um in der Krise selbst aktiv zu werden, um – selbst in schwierigen persönlichen Umständen – seine eigenen Stärken zu empfinden und so Vertrauen in die eigene soziale und fachliche Kompetenz zu gewinnen,
- die Betroffenen sollen ebenfalls lange Zeitperspektiven zur Regelung ihres eigenen Lebens, d.h. zur Selbsthilfe entwickeln.
Resilienz kann in jedem Lebensalter wirksam eingesetzt werden. Kein Mensch muss daher – nach dem Sinn dieser Stiftung – eine bloße Marionette seines Schicksals sein.
Die RESI-Stiftung verfolgt ihren Zweck durch die Förderung einer weltweit nachhaltigen Verbesserung der Lebens- und Bildungsverhältnisse sozial schwacher und hilfsbedürftiger Menschen in oder außerhalb von Krisenzeiten. Dabei steht der Schutz der Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die nachhaltige Betreuung und Ausbildung ihrer Persönlichkeit, die Pflege der Familie, ihre Beratung und Unterstützung sowie die Anleitung und Hilfe zur Selbsthilfe im Vordergrund der Förderung. Hauptanliegen der Stiftung ist es, Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden einen Sinn für den Wert eines Lebens in Gemeinschaft zu geben, und den von der Stiftung betreuten Familien Hilfe zur Selbsthilfe zu gewähren.
Den Stiftungszweck erreichen insbesondere folgende Maßnahmen:
- Bereitstellung von Maßnahmen zur Förderung des Schutzes und zur Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden zur Festigung ihres sozialen Vertrauens – vorwiegend ihrer persönlichen Geborgenheit – und speziell zur Gewährung einer nachhaltigen Entwicklung ihrer Persönlichkeit, insbesondere durch eine Unterstützung des gemeinsamen Aufenthalts in Großfamilien, Bauernhöfen und Handwerksbetrieben,
- Entwicklung und Einrichtung von Lebens- und Erziehungsberatungsmöglichkeiten zur Förderung des Selbstwertgefühls und Selbstvertrauens sowohl in den Wert der eigenen Persönlichkeit als auch in die eigenen sozialen und fachlichen Fähigkeiten durch Eigeninitiative und die Entwicklung nachhaltiger Lebensperspektiven, um Krisen bewältigen zu können,
- Bereitstellung von Maßnahmen der Familienberatung zur Gewährleistung der oben genannten Zwecke,
- Entsendung von Hilfs- und Beratungskräften,
- der mit einer Entsendung verbundene Ersatz von Reisekosten und/oder – sofern im Einzelfall unumgänglich – der Ersatz bzw. Teilersatz von notwendigen Aufenthaltskosten für Berater,
- Bereitstellung finanzieller Unterstützung zur Gewährung medizinischer Hilfe für Kinder und Jugendliche,
- Übernahme der Kosten einer notwendigen Begleitung durch einen Elternteil des/der minderjährigen Patienten,
- die Förderung der praktischen, beruflichen wie akademischen Ausbildung.
Zur Realisierung ihres Stiftungszwecks beabsichtigt die Stiftung, nach Möglichkeit fachlich geeignete, sozial bedürftige Personen mit einem gewöhnlichen, mindestens 6 Monate bestehenden Aufenthaltsort in Deutschland einzusetzen. Diese Hilfspersonen sind – wie auch die Mitglieder der Organe der Stiftung – ehrenamtlich tätig. Nur in begründeten Einzelfällen soll die Stiftung aus ihren Mitteln notwendig werdende Supervisionen bzw. Aus- bzw. Weiterbildungen der in und für die Stiftung tätigen ehrenamtlichen Mitglieder der Organe der Stiftung übernehmen.
Bei der Auswahl dieser Personen ist darauf zu achten, dass diese nicht nur fachlich in der Lage und Willens sind soziale oder beratende und informationsvermittelnde Dienste zu leisten, sondern auch von ihrer Persönlichkeit her die Gewähr bieten, die Unterstützungshandlung mit eigenem großen Engagement und sozialer Verantwortung im Sinne des Stiftungszweckes auszuführen. Mit der vorzugsweisen Verwendung sozial schwacher inländischer Personen unterstützt die Stiftung ebenfalls diesen Personenkreis sowie seine Ausbildung und stärkt dadurch die Hilfsbereitschaft und das Verantwortungsgefühl sozial schwacher inländischer Personen. Zudem bietet die Stiftung diesem Personenkreis die aufwandsentschädigte Möglichkeit eines sozial sinnvollen Einsatzes, der Anwendung und Verbesserung bereits bestehender beruflicher Fähig- und Fertigkeiten sowie die Möglichkeit einer Re-Integration in das Berufsleben.
Die empfangene Unterstützung ist seitens der unterstützten Personen nicht bloß zu konsumieren, sondern als Anstoß zur Entwicklung von Selbsthilfe zu verstehen.
Die Stiftung kann sich auch an geeigneten, dem oben genannten Stiftungszwecke entsprechenden Projekten dieser Einrichtungen und Organisationen unterstützend beteiligen.
Zu den unterstützten mildtätigen Organisationen zählen insbesondere:
- ROKPA INTERNATIONAL – vertreten durch Frau Lea WylerHeadquarters
Böcklinstrasse 27
CH-8032 Zürich
Switzerland
Phone: +41 44 26 26 888
Fax: +41 44 26 26 889
e-mail: info@rokpa.ch - Burkina Faso – vertreten durch Herrn Xavier Niodogo, außerordentlicher und bevollmächtigter BotschafterKarolingerplatz 10-11
14052 Berlin-Charlottenburg
Telefon: 030 – 3010599-0
Fax: 030 – 3010599-20 - Jugendausbildungszentrum JAZ gGmbHKinderhauser Straße 112
48147 Münster
Ansprechpartnerin:
Marlies Richels, Leitung
Telefon: 0251 60944–0
Telefax: 0251 60944–11
E-Mail: jaz@caritas-ms.de
Internet: www.jaz-muenster.de - UNICEF-Deutschland – vertreten durch Frau SchmollUNICEF Deutschland
Höninger Weg 104
50969 Köln
Tel: 0221 / 93650-0
Fax: 0221 / 93650-279
E-Mail: mail@unicef.de
nathalie.schmoll@unicef.de
In ihrer Arbeit berücksichtigt und respektiert die Stiftung die Eigenheiten unterschiedlicher Kulturen, weltlicher, geistiger bzw. religiöser Weltanschauungen und setzt sich – im Rahmen der oben genannten Zielsetzung – für den Erhalt und die nachhaltige Förderung regionaler Lebensgewohnheiten ein.
Die Stiftung ist überkonfessionell tätig. Sie orientiert sich an den Grundsätzen christlicher Nächstenliebe.
Die Stiftung tritt in keine Konkurrenz zu bestehenden Hilfswerken. Sie ist bemüht, mit den jeweils auf dem Gebiet bereits tätigen Hilfsanbietern zu kooperieren und im geeigneten Fall deren Hilfestellung – im Sinne des Satzungszweckes – zu unterstützen.
§1
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
Die Stiftung trägt den Namen: RESI-Stiftung.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Münster (i.Westf.).
§2
Gemeinnützige/mildtätige Stiftungszwecke
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck der Stiftung ist die Förderung der Familie, Erziehung, Bildung, Völkerverständigung und Entwicklungshilfe, der Jugend und Altenhilfe, des Wohlfahrtwesens sowie die Förderung von Wissenschaft und Kultur.
Hierzu wird die Stiftung insbesondere
- bedürftige Personen unterstützen, ihre Hilfeleistung – vorrangig bedürftigen Kindern und Familien – gewähren und/ oder
- ausländischen Hilfesuchenden – auch in Form von Beratung und Schulung – Hilfe zur Selbsthilfe gewähren,
- bedürftige ausländische Personen für die Dauer einer bestimmten Zeit bzw. zur Erfüllung eines bestimmten Anlasses (z.B.: medizinische Behandlung, Berufsausbildung/Studium) in Deutschland beraten und betreuen.
(3) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere durch
- die Bereitstellung von Maßnahmen zur Förderung des Schutzes und zur Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden zur Festigung ihres sozialen Vertrauens – vorwiegend ihrer persönlichen Geborgenheit in einer eigenen intakten Familie – und speziell zur Gewährung der nachhaltigen Entwicklung ihrer Persönlichkeit, insbesondere durch eine Unterstützung des gemeinsamen Aufenthalts in Großfamilien, Bauernhöfen und Handwerksbetrieben,
- die Entwicklung und Einrichtung von Lebens- und Erziehungsberatungsmöglichkeiten, zur Förderung des Selbstwertgefühls und Selbstvertrauens sowohl in den Wert der eigenen Persönlichkeit als auch in die eigenen sozialen und fachlichen Fähigkeiten durch Eigeninitiative und die Entwicklung nachhaltiger Lebensperspektiven, um Krisen bewältigen zu können,
- die Bereitstellung von Maßnahmen der Familienberatung,
- die Entsendung von Hilfs- und Beratungskräften,
- den Ersatz der mit einer Entsendung verbundener Reisekosten und/oder – sofern im Einzelfall unumgänglich – von notwendigen Aufenthaltskosten für Hilfs- und Beratungskräften i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 4,
- die Bereitstellung finanzieller Unterstützung zur Gewährung medizinischer Hilfe für Kinder und Jugendliche,
- die Übernahme der Kosten einer notwendigen Begleitung durch einen Elternteil des/der minderjährigen Patienten im Fall des § 2 Abs. 3 Nr. 6,
- die Förderung der praktischen, beruflichen wie akademischen Ausbildung.
(4) Zur Realisierung ihres Stiftungszwecks setzt die Stiftung vorrangig fachlich geeignete, sozial bedürftige Personen [Hilfs- und Beratungskräfte i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 4] mit einem gewöhnlichen, mindestens 6 Monate bestehenden Aufenthaltsort in Deutschland ein und bietet diesem Personenkreis die Möglichkeit eines sozial sinnvollen Einsatzes, der Anwendung und Verbesserung bereits vorhandener beruflicher Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Möglichkeit einer Re-Integration in das Berufsleben. Diese Hilfspersonen sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihre Tätigkeit lediglich den Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen (§ 14).
(5) In ihrer Arbeit berücksichtigt und respektiert die Stiftung die Eigenheiten unterschiedlicher Kulturen, Religionen und Weltanschauungen und setzt sich – im Rahmen der Verwirklichung aller oben genannten Zielsetzungen – für den Erhalt und die nachhaltige Förderung regionaler Lebensgewohnheiten ein.
(6) Die Stiftung arbeitet eng mit in- und ausländischen Regierungs- bzw. Hilfsorganisationen – speziell mit ROKPA International, Burkina Faso, UNICEF-Deutschland – zusammen. Sie stimmt ihr Hilfsangebot mit den bereits bestehenden Unterstützungen Dritter ab.
(7) Die Stiftung unterstützt auch deren Hilfsprojekte – insbesondere die der in Abs. (3) genannten Träger oder Projekte Dritter mit den Mitteln der Stiftung mildtätig, sofern diese Projekte dem Stiftungszweck entsprechen.
(8) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
(9) Die Mittel der Stiftung dienen ausschließlich der Realisierung satzungsgemäßer Zwecke.
(10) Der Stifter und seine Erben erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§3
Das Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Dabei ist der Erhalt des Wertes des Stiftungsvermögens (§ 3 Abs. 2 S. 1) zu beachten.
§4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die mit ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen kann die Stiftung, soweit steuerrechtlich zulässig, bilden.
(2) Freie Rücklagen dürfen dem Vermögen ganz oder teilweise zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei darauf folgenden Kalenderjahren kann die Stiftung die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung dem Vermögen ganz oder teilweise zuführen.
(3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind alle Zuwendungen, die dazu durch die oder den Zuwendenden (sog. Schenker oder Zustifter) oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszweckes bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugefügt werden.
(4) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die nicht durch den Zweck der Stiftung gedeckt sind, und/ oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen
§5
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch diese Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung sowie der Tatsache ihrer bisherigen Begünstigung kein Rechtsanspruch auf Leistungen bzw. Fortdauer der Leistung der Stiftung zu.
§6
Die Organe der Stiftung
Die Organe der Stiftung sind:
- der Vorstand,
- das Kuratorium.
§7
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen. Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch den Stifter.
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl ist beliebig oft möglich.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit Zwei-Drittel-Mehrheit seiner Stimmen den Vorstandsvorsitzenden, sowie dessen Vertreter.
(4) Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern können ihre Nachfolger unverzüglich vom Kuratorium bestellt werden. Auf Ersuchen des/der Vorsitzenden des Kuratoriums kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.
(5) Vorstandsmitglieder können aus einem wichtigen Grund vom Kuratorium mit Zwei-Drittel-Mehrheit seiner Stimmen mit sofortiger Wirkung abberufen werden.
§8
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich als deren gesetzlicher Vertreter.
(2) Der Vorstand handelt durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit dessen Vertreter oder, im Fall der Verhinderung des Vertreters, mit dem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden handelt dessen Vertreter gemeinsam mit dem weiteren Mitglied.
(3) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungszweckes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Zu seinen Aufgaben zählt insbesondere:
- die ordnungsgemäße und sorgsame Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
- die Einladung zu den mindestens halbjährlich stattfindenden Vorstandssitzungen,
- die Vorbereitung und Durchführung der Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
- die außenwirksame Darstellung der Stiftung und die Werbung für sie und ihre Zwecke,
- die Beschlussfassung im Rahmen des § 15 dieser Satzung.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§9
Das Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums bestellt der Stifter.
(2) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. Beim Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds bestellen die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder den Nachfolger.
(3) Die Wiederbestellung ist beliebig oft zulässig.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums können vom Kuratorium mit Zwei-Drittel-Mehrheit seiner Stimmen mit sofortiger Wirkung aus einem wichtigen Grund abberufen werden.
(5) Das Kuratorium wählt den Kuratoriums-Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit seiner Mitglieder.
§10
Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium ist ein unabhängiges Kontrollorgan aller geschäftlichen Handlungen der Stiftung und ihrer Organe. Als solches überwacht das Kuratorium insbesondere die Beachtung des Stiftungszweckes durch den Vorstand.
(2) Dem Kuratorium unterliegt insbesondere
- die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
- die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes
- die Beschlussfassung im Rahmen des § 15 dieser Satzung.
(3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§11
Beschlüsse der Stiftungsorgane
(1) Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des jeweiligen Organs anwesend sind.
(2) Beide Organe beschließen mit einfacher Mehrheit der Stimmen des Organs, soweit die Satzung nicht Anderes bestimmt.
(3) Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied desselben Organs vertreten lassen.
(4) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Abstimmungen in Form sogenannter Umlaufbeschlüsse sind nur dann unzulässig, wenn sie die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern und die Beschlüsse nach dem § 15 dieser Satzung betreffen.
(6) Über die Sitzungen jedes Gremiums ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses gibt lediglich die Inhalte der gefassten Beschlüsse wieder (sog. Inhaltsprotokoll).
§12
Die Haftung der Organmitglieder
Die Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums haften in ihrer Tätigkeit für die Satzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§13
Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit der Organmitglieder
(1) Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögenswerte und Vermögenswertvorteile zugewandt werden.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums haben einen Rechtsanspruch auf Ersatz aller ihnen – zur Erreichung bzw. Förderung der Stiftungszweckes – entstehenden notwendigen Kosten und Auslagen.
(3) Über den Ersatz notwendiger Auslagen i.S.d. vorangegangenen Absatzes entscheiden die Gremien selbst.
§14
Ehrenamtliche Tätigkeit der eingesetzten Hilfspersonen
(1) Diese zur Realisierung des Satzungszwecks eingesetzten Hilfspersonen sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihre Tätigkeit lediglich den Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen gemäß der entsprechenden Anwendung des § 13 Abs. (2).
(2) Über die Notwendigkeit, die Höhe und den Umfang der Aufwendungen i.S.d. § 14 Abs. (1) entscheidet der Vorstand vor dem Entstehen der Aufwendungen.
(3) Entstehen der Hilfsperson Aufwendungen, die nicht von einer vorherigen Zustimmung des Vorstandes gedeckt sind, steht ihr ein Aufwandsentschädigungsanspruch nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683 BGB) zu. Sie unterrichtet den Vorstand über das Entstehen dieser Kosten unverzüglich.
§15
Satzungsänderungen, Zusammenschluss und Auflösung der Stiftung
(1) Über Satzungsänderungen – die nicht den Stiftungszweck betreffen oder die die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändern – entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen. Dieser Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Kuratoriums. Satzungsänderungen, die den Zweck der Satzung unberührt lassen, sind nur zulässig, wenn sie zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich sind. Der Beschluss ist der Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung anzuzeigen.
(2) Änderungen des Stiftungszweckes, der Zusammenschluss der Stiftung mit anderen steuerbegünstigten Stiftungen sowie die Auflösung der Stiftung sind nur zulässig, wenn der Stiftungszweck aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr erfüllt werden kann und/oder die Erfüllung des Stiftungszweckes infolge einer tatsächlichen wesentlichen Veränderung der Verhältnisse, die dem Stiftungsgeschäft zu Grunde lagen, nicht mehr sinnvoll erscheint.
- Über die Änderung des Stiftungszweckes i.S.d. § 15 Abs. 2 dieser Satzung entscheiden der Vorstand und das Kuratorium gemeinsam. Dabei können sie auch den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen.
- Beschlüsse im Sinne des § 15 Abs. 2 dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von Zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Beschlüsse im Sinne des § 15 Abs. 2 dieser Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
- Nach Möglichkeit soll der neue bzw. der geänderte Stiftungszweck den in dem Vorwort zu dieser Satzung genannten Stiftungszielen weitgehend entsprechen. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
- Dem Stifter steht gegen die nach § 15 Abs. 2 dieser Satzung ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse kein Veto-Recht zu.
§16
Vermögensanfall
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an
ROKPA Deutschland e.V.
(Nr. VR 276 Vereinsregister der Stadt Radolfzell am Bodensee)
c/o Frau Barbara Pfeiffer
Schützenstr. 49
78315 Radolfzell
tel. 07732/971864
info@rokpa.de
die diese unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden hat.
§17
Unterrichtung der Stiftungsbehörde
Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§18
Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes bezüglich der Steuerbegünstigung einzuholen.
§19
Stiftungsbehörden
(1) Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster. Oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Stiftung beachtet alle ihr gegenüber der Stiftungsbehörde obliegenden Unterrichtungs-, Anzeige- und Genehmigungspflichten.